Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt / Main mit Urteil vom 3. Juni 2009 entschieden (Az.: 3 U 286/07).
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 2003 eine Risikolebens-
Im Versicherungsantrag beantwortete sie die Frage nach Erkrankungen der Haut sowie die nach Allergien mit „ja“. Erläuternd gab sie an, dass sie seit ihrer Geburt unter Neurodermitis litt und Medikamente einnehmen würde.
Der Antrag wurde daraufhin unter Ausschluss der Neurodermitis und ihrer Folgen von dem Versicherer angenommen.
Im Mai 2006 wurde bei der Klägerin eine Brustkrebs-
Diese Erkrankung hatte sie in dem Versicherungsantrag jedoch ebenso wenig angegeben wie den Namen des Behandlers. Auch dass sie wegen der Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen musste, hatte die Klägerin in dem Antrag verschwiegen.
Der Versicherer lehnte es daher ab, der Versicherten eine Berufsunfähigkeits-
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Frankfurter Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin nämlich keiner vorvertraglichen Anzeigepflicht schuldig gemacht, welche die Maßnahmen des Versicherers rechtfertigen würde.
Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung ist nach Meinung der Richter nicht möglich. Denn eine solche Anfechtung setzt voraus, dass ein Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben in Täuschungsabsicht gemacht hat.
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin die Asthma-
Bei Wikipedia heißt es zum Stichwort Neurodermitis unter anderem: „Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden… Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien.“
Die Erklärung der Klägerin, dass sie eine Verbindung zwischen ihrer Neurodermitis und ihrem allergischen Asthma sieht, hält das Gericht daher für plausibel. Sie hat die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag folglich nicht etwa falsch beantwortet, sondern ihr allergisches Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet.
Das aber reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um der Klägerin eine für einen Vertragsrücktritt erforderliche Täuschungsabsicht nachzuweisen.
Nach all dem wurde der Versicherer nicht nur dazu verurteilt, den Vertrag fortzuführen, sondern der Klägerin auch die von ihr beantragte Berufsunfähigkeits-
Die Entscheidung kann im Volltext auf den Internetseiten der Hessischen Justiz nachgelesen werden.