Geklagt hatte eine Zeitungsausstellerin, die sich am 14. März 2005 gegen 4.30 Uhr schwer verletzt hatte, nachdem sie auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht war. Die Straße befand sich in einem Wohngebiet. Ein Bürgersteig war nicht vorhanden.
Weil die Gemeinde ihrer Ansicht nach ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, verklagte sie die Frau unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem die Vorinstanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen und keine Berufung gegen die Entscheidung zugelassen hatte, scheiterte die Klägerin nun auch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-
Zur Begründung ihrer Forderung trug die Klägerin unter anderem vor, dass die Gemeinde die Straße, auf welcher sie gestürzt war, in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Die Klägerin schloss daraus, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-
Der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu-
Die Streupflicht steht außerdem unter dem Vorbehalt des Zumut-
Eine Streupflicht setzt allerdings grundsätzlich mehr als das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Nur die waren aber in dem zu entscheidenden Fall vorhanden. Die Stellen konnten nach den Aussagen von Zeugen bei ausreichender Aufmerksamkeit zumindest bei Tage problemlos passiert werden.
Dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete, ist der Gemeinde jedoch nicht anzulasten. Ein Fußgänger muss bei Dunkelheit nämlich besondere Vorsicht walten lassen und eine Straße besonders sorgfältig begehen. Die Tatsache, dass die Klägerin trotz allem ausgerutscht ist, lässt den Schluss zu, dass sie ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, so das Gericht.
Der Unfall ereignete sich im Übrigen außerhalb der Zeiten, in denen die Straße gestreut werden musste. Die Streupflicht begann erst um sechs Uhr. Selbst wenn die Gemeinde, wie von der Klägerin behauptet, ihrer Streupflicht am Vortag nicht nachgekommen war, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht nicht ereignet hätte.
Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Es war nämlich möglich, dass sich durch Tauwasser in der Nacht erneut Glättestellen gebildet hatten.
Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs im Übrigen ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde mit entsprechendem Verkehr rechnen muss.
Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind.
In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock bereits im April 2008 zu Ungunsten eines auf Glatteis gestürzten Klägers entschieden