Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen im Normalfall nicht zur Mietkürzung. Selbst Gewerbemieter, die wegen der Baumaßnahmen Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, dürfen die Miete deshalb nicht eigenmächtig mindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts ältere Gebäude befinden und der Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrags damit rechnen musste, dass diese demnächst saniert werden.
Der Betreiber eines Imbissrestaurants in Göttingen hatte die Miete für das von ihm genutzte Ladenlokal eigenmächtig um 30 Prozent gekürzt, als an einer Kirche in seiner unmittelbaren Nachbarschaft Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Wegen dem mit den Baumaßnahmen verbundenen Lärm und der Absperrungen blieben seine Kunden aus und er müsse hohe Umsatzeinbußen hinnehmen, so sein Argument. Juristisch liege deshalb ein Mangel an der Mietsache vor, der ihn zur Kürzung der Miete berechtige. Der Vermieter war nicht einverstanden und klagte auf volle Mietzahlung trotz der Bauarbeiten an der benachbarten Kirche. Das Oberlandesgericht Braunschweig gab dem Vermieter jetzt Recht.
Eine Mietkürzung sei nur zulässig, wenn das Mietobjekt selbst Mängel wie etwa eine nicht funktionierende Heizung aufweise oder Bauarbeiten im Haus selbst durchgeführt würden. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte das Imbisslokal aber trotz der Bauarbeiten in der Nachbarschaft uneingeschränkt nutzen können. Eine Mietkürzung käme allenfalls in Frage, wenn der Mieter nicht mit solchen Beeinträchtigungen rechnen konnte. Weil in unmittelbarer Nachbarschaft aber mehrere erkennbar alte Gebäude stehen, habe er jederzeit mit Störungen durch Sanierungsarbeiten rechnen müssen. Die Mietkürzung ist deshalb nicht gerechtfertigt, der Vermieter hat auch während der Baumaßnahmen Anspruch auf die volle Miete.