08.10.2009
Lebensversicherungen

Wann eine Lebensversicherung aufgelöst werden muss
Wer einen Rechtsstreit führen will und über einen Lebensversicherungs-

Vertrag verfügt, muss gegebenenfalls ein Policendarlehen aufnehmen, um die Prozesskosten zu finanzieren, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 15. Juli 2009 (Az.: 8 WF 105/09).

Der Klägerin war im Rahmen ihrer Ehescheidung Prozesskostenhilfe gewährt worden. Doch als das Gericht einige Zeit später erfuhr, dass ein Bausparvertrag der Klägerin fällig geworden war und sie außerdem über eine Kapitallebens-Versicherung verfügte, forderte es die Prozesskosten in Höhe von knapp 1.000 Euro zurück.

Überzogene Forderung?

Doch das wollte die Klägerin nicht hinnehmen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug sie vor, dass sie den Bausparvertrag dafür verwendet habe, den nach der Scheidung erforderlichen Umzug zu finanzieren und sich eine Kücheneinrichtung für die neue Wohnung zu kaufen.

Bei dem Lebensversicherungs-Vertrag handele es sich um eine angemessene Altersversorgung. Ihr könne daher nicht zugemutet werden, den Vertrag für die Finanzierung eines Scheidungsprozesses einzusetzen.

Das sahen die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts anders. Sie wiesen die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung, die Prozesskosten zurückzahlen zu müssen, als unbegründet zurück.

Nur Riester und Rürup geschützt

Prozessbeteiligte haben ihr Vermögen – sofern zumutbar – für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, so das Gericht. Geschützt sind ausschließlich Altersversorgungs-Verträge, deren Ansparung staatlich gefördert wird (Riester- und Rürup-Renten). Denn diese Verträge können nicht aufgelöst werden, ohne die gewährte Förderung zurückzahlen zu müssen.

Anders sieht die Sache jedoch im Fall sonstiger Lebensversicherungs-Verträge aus. Denn auf diese kann zurückgegriffen werden, ohne wirtschaftliche Sanktionen befürchten zu müssen.

Sofern dabei nicht das Schonvermögen angegriffen wird, welches im Fall der Klägerin und ihrer beiden Kinder 3.112 Euro beträgt, ist es einem Prozessbeteiligten nach Ansicht des Gerichts durchaus zuzumuten, auf seinen Lebensversicherungs-Vertrag zurückzugreifen.

Policendarlehen

In seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass es zum Beispiel möglich ist, ein Policendarlehen in Anspruch zu nehmen. Denn dabei würden außer einer geringen Zinsbelastung keine weiteren Verluste entstehen.

Zum Zeitpunkt der Scheidungsklage hatte die Klägerin Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 410 Euro erworben. Da sie erst 38 Jahre alt und berufstätig war, kann nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass ihr auch künftig der Erwerb weiterer Anwartschaften möglich sein wird und der Lebensversicherungs-Vertrag nicht ihre hauptsächliche Altersversorgung darstellt.

Angesichts dieser Umstände hielt es das Gericht für angemessen und zumutbar, dass die Klägerin ihren Scheidungsprozess nicht durch die Allgemeinheit finanzieren lässt, sondern die Prozesskosten selber bezahlen muss.

Keine generelle Verpflichtung

Dass keine generelle Verpflichtung besteht, einen Lebensversicherungs-Vertrag, welcher der Altersversorgung dient, aufzulösen, um mit dem Rückkaufswert die Kosten eines Prozesses zu finanzieren, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aus dem Jahr 2007.

Nach Ansicht der Zweibrücker Richter kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an