Der Klägerin war im Rahmen ihrer Ehescheidung Prozesskostenhilfe gewährt worden. Doch als das Gericht einige Zeit später erfuhr, dass ein Bausparvertrag der Klägerin fällig geworden war und sie außerdem über eine Kapitallebens-
Doch das wollte die Klägerin nicht hinnehmen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug sie vor, dass sie den Bausparvertrag dafür verwendet habe, den nach der Scheidung erforderlichen Umzug zu finanzieren und sich eine Kücheneinrichtung für die neue Wohnung zu kaufen.
Bei dem Lebensversicherungs-
Das sahen die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts anders. Sie wiesen die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung, die Prozesskosten zurückzahlen zu müssen, als unbegründet zurück.
Prozessbeteiligte haben ihr Vermögen – sofern zumutbar – für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, so das Gericht. Geschützt sind ausschließlich Altersversorgungs-
Anders sieht die Sache jedoch im Fall sonstiger Lebensversicherungs-
Sofern dabei nicht das Schonvermögen angegriffen wird, welches im Fall der Klägerin und ihrer beiden Kinder 3.112 Euro beträgt, ist es einem Prozessbeteiligten nach Ansicht des Gerichts durchaus zuzumuten, auf seinen Lebensversicherungs-
In seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass es zum Beispiel möglich ist, ein Policendarlehen in Anspruch zu nehmen. Denn dabei würden außer einer geringen Zinsbelastung keine weiteren Verluste entstehen.
Zum Zeitpunkt der Scheidungsklage hatte die Klägerin Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 410 Euro erworben. Da sie erst 38 Jahre alt und berufstätig war, kann nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass ihr auch künftig der Erwerb weiterer Anwartschaften möglich sein wird und der Lebensversicherungs-
Angesichts dieser Umstände hielt es das Gericht für angemessen und zumutbar, dass die Klägerin ihren Scheidungsprozess nicht durch die Allgemeinheit finanzieren lässt, sondern die Prozesskosten selber bezahlen muss.
Dass keine generelle Verpflichtung besteht, einen Lebensversicherungs-