Auch während eines Rechtsstreits darf man seinen Arbeitgeber nicht mit Nazi-Vergleichen beleidigen, sonst riskiert man die sofortige fristlose Kündigung. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 3 Sa 243/10).
Ein 47-jähriger war nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen worden. Er klagte gegen die Kündigung, beim Gerichtstermin wurde er verbal ausfällig gegen den bisherigen Chef. Der Arbeitgeber lüge wie gedruckt. Wie man dort mit Menschen umgehe, komme ihm vor wie im Dritten Reich, so der Kläger. Auch nach Aufforderung des Gerichts war der Mann nicht bereit, seine Anschuldigungen zurückzunehmen, sich zu entschuldigen, den Verhandlungssaal für eine Pause zu verlassen und anschließend sachlich weiter zu verhandeln. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine zweite, diesmal fristlose Kündigung aus. Der Entlassene ging auch gegen die fristlose Kündigung vor, allerdings ohne Erfolg. Der Arbeitgeber dürfe durchaus auch wegen Beleidigungen kündigen, die ein Arbeitnehmer während des Prozesstermins ausspricht, so das Gericht. Die Gleichsetzung der betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem sei eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und deshalb ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Arbeitgeber.
Daneben stellen die Äußerungen eine Verharmlosung des NS-Systems und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Die Ausfälligkeiten des Klägers seien nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Man hätte höchstens dann über eine Weiterbeschäftigung verhandeln können, wenn er die Beleidigungen sofort zurückgenommen und sich entschuldigt hätte. Das habe er aber im Gerichtstermin und auch später nicht getan. Erschwerend komme hinzu, dass der Mann seinen Arbeitgeber schon während eines früheren Rechtsstreits als „korrupt“ und „schlimmer als die Kommunisten“ bezeichnet hatte.