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20.01.2010
Wenn Wikipedia den Versicherungsschutz rettet

Gilt eine bestimmte Krankheit typischer Weise als Folge einer in einem Versicherungsantrag angezeigten Vorerkrankung, so kann der Versicherer nicht wegen arglistiger Täuschung von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte diese Krankheit nicht gesondert erwähnt hat.

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt / Main mit Urteil vom 3. Juni 2009 entschieden (Az.: 3 U 286/07).

Neurodermitis

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 2003 eine Risikolebens-Versicherung in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen.

Im Versicherungsantrag beantwortete sie die Frage nach Erkrankungen der Haut sowie die nach Allergien mit ja. Erläuternd gab sie an, dass sie seit ihrer Geburt unter Neurodermitis litt und Medikamente einnehmen würde.

Der Antrag wurde daraufhin unter Ausschluss der Neurodermitis und ihrer Folgen von dem Versicherer angenommen.

Rücktritt vom Vertrag

Im Mai 2006 wurde bei der Klägerin eine Brustkrebs-Erkrankung festgestellt, die erfolgreich behandelt wurde. Die Klägerin war deswegen vom 1.6. bis 31.12.2006 bedingungsgemäß berufsunfähig. Nachdem sie die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Rente beantragt hatte, stellte der Versicherer im Rahmen seiner Ermittlungen fest, dass die Klägerin seit 1998 wegen Asthma bronchiale behandelt worden war.

Diese Erkrankung hatte sie in dem Versicherungsantrag jedoch ebenso wenig angegeben wie den Namen des Behandlers. Auch dass sie wegen der Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen musste, hatte die Klägerin in dem Antrag verschwiegen.

Der Versicherer lehnte es daher ab, der Versicherten eine Berufsunfähigkeits-Rente zu zahlen. Er erklärte gleichzeitig seinen Rücktritt vom Vertrag und focht ihn wegen arglistiger Täuschung an.

Ungerechtfertigte Reaktion

Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Frankfurter Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin nämlich keiner vorvertraglichen Anzeigepflicht schuldig gemacht, welche die Maßnahmen des Versicherers rechtfertigen würde.

Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung ist nach Meinung der Richter nicht möglich. Denn eine solche Anfechtung setzt voraus, dass ein Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben in Täuschungsabsicht gemacht hat.

Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin die Asthma-Erkrankung bei der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane nicht angegeben hat. Ihre auf einen Eintrag im Internetlexikon Wikipedia gestützte Auffassung, dass das nicht nötig gewesen sei, weil das Asthma eine Folge der von ihr angegebenen Neurodermitis ist, war der Klägerin jedoch nicht zu widerlegen.

Bei Wikipedia heißt es zum Stichwort Neurodermitis unter anderem: Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden… Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien.

Falsche Zuordnung

Die Erklärung der Klägerin, dass sie eine Verbindung zwischen ihrer Neurodermitis und ihrem allergischen Asthma sieht, hält das Gericht daher für plausibel. Sie hat die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag folglich nicht etwa falsch beantwortet, sondern ihr allergisches Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet.

Das aber reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um der Klägerin eine für einen Vertragsrücktritt erforderliche Täuschungsabsicht nachzuweisen.

Nach all dem wurde der Versicherer nicht nur dazu verurteilt, den Vertrag fortzuführen, sondern der Klägerin auch die von ihr beantragte Berufsunfähigkeits-Rente zu zahlen. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

Die Entscheidung kann im Volltext auf den Internetseiten der Hessischen Justiz nachgelesen werden.

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