Frostschäden können Sie enorm viel Geld kosten. Wenn Wasserleitungen einfrieren und platzen, bemerken Sie den Schaden meist erst dann, wenn die Temperaturen wieder steigen und das Schmelzwasser ausläuft. Folge sind häufig teure Feuchtigkeitsschäden an Ihrem Gebäude selbst und an der wertvollen, über Jahre erworbenen Einrichtung und an den Bodenbelägen. Oft müssen Sie Fliesen und Mauerwerk abschlagen lassen, damit die geborstenen Leitungen repariert werden können. Gut, wenn Sie im Ernstfall einen leistungsstarke Gebäudeversicherung und einen Hausratschutz im Policenordner haben.
Leitungswasserschäden an der Bausubstanz selbst ersetzt Ihre Gebäudeversicherung. Zum versicherten Gebäude zählen auch Heizungsanlage, Wasserleitungen, Verputz, Fliesen, fest verlegte Fußbodenbeläge, Sanitärinstallationen und alle anderen fest verbauten Bestandteile. Mitgeschützt in der Gebäudeversicherung sind Nebengebäude und Garagen, der Versicherungsschutz greift auch, wenn der Wasserschlauch von Wasch- oder Spülmaschine frostbedingt platzt. Nicht unterschätzen sollte man den möglichen Wasserverlust: Wenn große Mengen unbemerkt auslaufen, geht die Rechnung vom Versorger oft in die tausende Euro. Achten Sie beim Abschluss einer Gebäudeversicherung deshalb darauf, dass auch die Kosten für den Wasserverlust ersetzt werden. Für Leitungswasserschäden an der beweglichen Wohnungseinrichtung kommt die Hausratversicherung auf. Hausratversichert sind Möbel, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Teppiche, Bekleidung und andere Wohnungsausstattung. Sowohl für Gebäude- wie auch für Hausratversicherung gilt: Die Versicherungssumme muss dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechen, sonst zahlt der Versicherer nur anteilig – sprechen Sie im Zweifel so rasch wie möglich mit Ihrem Versicherungsberater und passen Sie den Versicherungsschutz an.
Am besten ist es natürlich, Sie vermeiden Frostschäden schon vorab. Bei längerer Abwesenheit muss die Heizung auf Frostschutz gestellt bleiben. Verreisen Sie im Winter für längere Zeit und schalten die Heizung ganz aus, kann der Versicherer Ihnen im Schadenfall grobe Fahrlässigkeit unterstellen und die Leistung je nach Ihrem Mitverschulden kürzen. Wasserleitungen in unbeheizten Haus- bzw. Außenbereichen sollten Sie vor Frostbeginn grundsätzlich entleeren. Außerdem: Tauen Sie eingefrorene Wasserleitungen nicht mit Heizlüftern, Gasheizern oder Wärmestrahlern auf. Bei plötzlichem Temperaturanstieg dehnen sich Wasser und Metall unterschiedlich schnell aus, oft sind Spannungsrisse die Folge.